Begleitete Umgänge
Grundsätzlich: Begleiteter Umgang
Begleiteter Umgang ist eine betreute und somit überwachte Umgangszeit, welche gesetzlich im BGB festgehalten ist.
Er findet häufig bei belasteten Eltern-Kind-Beziehungen vor und nach der Scheidung bzw. Trennung Anwendung.
Das Umgangsrecht kann sich von Vater und Mutter über Großeltern und Geschwister erstrecken (§1685 BGB). Ist die Beziehung zwischen einem Kind und einem Umgangsberechtigten belastet, kann ein betreuter oder auch begleiteter Umgang von Vorteil sein. Doch auch in anderen Situationen bietet sich ein begleiteter Umgang an. Begleiteter Umgang kann angeordnet oder freiwillig in Anspruch genommen werden.
Das Umgangsrecht kann sich von Vater und Mutter über Großeltern und Geschwister erstrecken (§1685 BGB). Ist die Beziehung zwischen einem Kind und einem Umgangsberechtigten belastet, kann ein betreuter oder auch begleiteter Umgang von Vorteil sein.
§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. 2Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). 4)Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
5)Die Anordnung ist zu befristen.
6)Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.
Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Quelle: BGB, Wikipädia